Maklerprovision - Alles wichtige zur neuen Regelung

Für die Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienkauf gelten seit dem 23. Dezember 2020 im Bürgerlichen Gesetzbuch neue Regeln.

Maklerprovision - Alles wichtige zur neuen Regelung

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Kurz zusammengefasst:

Was hat sich geändert?

In Deutschland hat sich die Doppeltätigkeit bei Maklern etabliert, 80 bis 90 Prozent werden damit für den Verkäufer und den Käufer tätig. Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit dem Verkauf eines Einfamilien-, Reihen- oder Doppelhauses (auch mit Einliegerwohnung) oder einer Wohnung muss er mindestens die Hälfte der Maklerprovision bezahlen. Das gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher (kein gewerblicher Wiederverkäufer) agiert. Das ist bei diesen Immobilien fast immer der Fall.

Das Gesetz gilt nicht beim Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.

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Welche Möglichkeiten gibt es?

In Bayern üblich sind zwei Modelle: Die Provision wird 50/50 zwischen Verkäufer und Käufer geteilt, oder der Verkäufer übernimmt sie zu 100 Prozent. Der erste Fall entspricht dem Leitbild des Maklers als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer. Im zweiten nimmt der Makler ausschließlich die Interessen des Verkäufers wahr. Auf alle Fälle bedürfen Maklerverträge der Textform, aber es müssen keine Unterschriften geleistet werden. Es genügt, dass die Vertragserklärungen auf einem Datenträger (E-Mail, Fax, SMS etc.). dauerhaft gespeichert werden können.

Wie hoch ist die Maklerprovision?

Die Provisionshöhe ist beim Immobilienkauf nicht bundesweit einheitlich geregelt. Eigentümer und Makler orientieren sich beim Vertragsabschluss an den im jeweiligen Bundesland üblichen Regelungen. In Bayern sind dies jeweils 3,57 Prozent (inklusive MwSt.) des Verkaufspreises der Immobilie, die von Käufer und Verkäufer bezahlt werden.

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